§ 71a – Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen, normal normal der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und normal normal der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist. normal normal normal arabic (2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend. (3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde kann den Träger eines Küsten- oder Hochwasserschutzvorhabens in den Besitz eines benötigten Grundstücks einweisen.
- Dies geschieht auf Antrag, wenn der Grundstückseigentümer sich weigert, das Grundstück freiwillig zu überlassen.
- Eine Einweisung ist notwendig, wenn der sofortige Baubeginn für den Küsten- oder Hochwasserschutz erforderlich ist.
- Der Plan oder die Plangenehmigung muss bereits rechtskräftig sein.
- Landesrechtliche Vorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.